Sachverhalt
A. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden (nachfolgend: Betreibungsamt Imboden) stellte A._____ nach einem vorgängigen Betreibungsbegehren des B._____ am 21. April 2026 einen Zahlungsbefehl über insgesamt CHF 3'006.10 zzgl. Zins zu 4% seit 18. April 2026 aus (Betreibung Nr. Z1._____). B. Am 22. April 2026 wurde der Zahlungsbefehl der Lebensgefährtin des Schuldners, C._____, in der gemeinsamen Wohnung zugestellt. C. Nachdem die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags am 4. Mai 2026 unbenutzt abgelaufen war und seitens des Gläubigers das Fortsetzungsbegehren gestellt worden war, erliess das Betreibungsamt Imboden am 26. Mai 2026 eine Pfändungsankündigung und lud A._____ am 9. Juni 2026 ein letztes Mal zur Pfändungseinvernahme vor. D. Mit Eingabe vom 12. Juni 2026 (Poststempel), eingegangen am 15. Juni 2026, ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) das Obergericht des Kantons Graubünden um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. E. Das Betreibungsamt Imboden reichte mit Eingabe vom 18. Juni 2026 (Poststempel), eingegangen am 22. Juni 2026, die Verfahrensakten ein. F. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in den Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Verfahren ist spruchreif.
3 / 7
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann nach Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Im Kanton Graubünden amtet das Obergericht nach Art. 13 SchKG in Verbindung mit Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 11 Abs. 1 OGV; BR 173.010). Das Gesuch ist schriftlich und begründet (Art. 33 Abs. 4 SchKG; Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und innert der gleichen Frist wie der versäumten Rechtshandlung, somit innert 10 Tagen seit Wegfall des unverschuldeten Hindernisses, einzureichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachzuholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG).
E. 2 Soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, richtet sich gemäss Art. 10 EGzSchKG das vorliegende Verfahren nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100). Art. 33 SchKG macht keine Vorgaben zum Verfahren. Es handelt sich vorliegend jedoch nicht um ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG, weshalb die entsprechenden Bestimmungen nicht unbesehen übernommen werden können. Derweil gelangt der Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht zur Anwendung. Die zuständige Behörde ist in Bezug auf die Prüfung des Gesuchs um Wiederherstellung befugt, auf die vom Gesuchsteller vorgebrachten Gründe abzustellen. 3.1. Will ein Betriebener Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies innert zehn Tagen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Das Gesuch um Wiederherstellung einer Rechtsvorschlagsfrist kann gestellt werden, wenn der Betriebene durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist beträgt zehn Tage ab Wegfall des Hindernisses (Art. 33 Abs. 4 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 SchKG). 3.2. Im vorliegenden Verfahren wurde der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. Z1._____ der Lebensgefährtin des Gesuchstellers, C._____, am Mittwoch,
22. April 2026, rechtsgültig durch die Post zugestellt. Aus den Akten geht hervor, dass das Betreibungsamt Imboden am 26. Mai 2026 im Verfahren eine Pfändungsankündigung erliess und dem Gesuchsteller zustellte. Darin war der
E. 4 / 7 Pfändungsvollzug für den 2. Juni 2026 am Schalter des Betreibungsamtes vorgesehen. Die letzte Vorladung zur Pfändungseinvernahme datiert vom 9. Juni 2026 (act. E.1). Dass der Gesuchsteller den Zahlungsbefehl oder die Pfändungsankündigung nicht erhalten hätte, wird von ihm nicht behauptet. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsvorschlagsfrist am 23. April 2026 zu laufen begann. Da das Ende der Rechtsvorschlagsfrist auf den Samstag, 2. Mai 2026, fiel, endete die Rechtsvorschlagsfrist somit erst am nächsten Werktag, dem Montag, 4. Mai 2026 (Art. 74 Abs. 1 SchKG, Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 ZPO). Der Gesuchsteller unterliess es unbestrittenermassen, gegen den Zahlungsbefehl vom 21. April 2026, zugestellt am 22. April 2026, Rechtsvorschlag zu erheben. Die anwendbare, ursprüngliche Frist für den Rechtvorschlag ist damit abgelaufen.
E. 4.1 Für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist sind zwei Tatbestandsvoraussetzungen erforderlich. Zum einen muss die anwendbare, ursprüngliche Frist abgelaufen sein. Zum anderen muss das Fristversäumnis ursächlich darauf zurückzuführen sein, dass der Verfahrensbeteiligte (bzw. sein Vertreter) infolge eines unverschuldeten Hindernisses ausserstande war, innert Frist zu handeln (BAERISWYL/MILANI/SCHMID, a.a.O. Art. 33 N. 44). Da die Wiederherstellung einer Frist an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hindernisses geknüpft ist, ist ein Wiederherstellungsgesuch nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Als unverschuldet gelten alle Umstände, welche es einem gewissenhaften Verfahrensbeteiligten verunmöglicht hätten, innert Frist zu handeln (Urteile des Bundesgerichts 5A_149/2013 und 5A_150/2013 vom 10. Juni 2013 E. 5.1.). Die Voraussetzungen sind gemäss Rechtsprechung sehr restriktiv zu handhaben. Eine Fristwiederherstellung wird nur dann gewährt, wenn es dem Schuldner während der gesamten Frist unmöglich war, selber zu handeln oder einen Vertreter zu bestellen (NORDMANN/ONEYSER, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, 3. Aufl., 2021, Art. 33 N. 12 m.w.H).
E. 4.2 Obwohl in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen ist, ob ein unverschuldetes Hindernis für das entsprechende Fristversäumnis verantwortlich war, können aufgrund der Rechtsprechung Kriterien gebildet werden, die auf das Vorhandensein eines unverschuldeten Hindernisses schliessen lassen. Demnach liegt insbesondere bei temporärer Urteilsunfähigkeit, plötzlicher schwerer Krankheit, Unfall, Militär, Verlust eines nahen Angehörigen sowie bei nicht leicht erkennbarer falscher Behördenauskunft und Übermittlungsfehlern ein unverschuldetes Hindernis i.S.v. Art. 33 Abs. 4 SchKG vor. Kein absolut
E. 4.3 Der Betriebene muss in seinem Gesuch in begründeter Weise dartun, dass unverschuldete Umstände es ihm unmöglich machten, den Rechtsvorschlag binnen der gesetzlichen Bestreitungsfrist zu erklären. Die unverschuldete Verhinderung muss jedoch nicht strikt nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_87/2018 vom 21. September 2018 E. 3.1.).
E. 4.4 Der Gesuchsteller bringt dazu vor, er habe die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags versäumt, da er davon ausgegangen sei, dass die Forderung des B._____ nicht gesondert betrieben werde, sondern bereits Gegenstand der Konkursmasse/des Konkursverfahrens sei. Er habe aufgrund dieses Irrtums innert der gesetzlichen Frist keinen Rechtsvorschlag erhoben. Sobald ihm jedoch bewusst geworden sei, dass die Forderung weiterhin mittels Betreibung geltend gemacht werde, habe er unverzüglich gehandelt (zum Ganzen: act. A.1). Eine fehlerhafte Rechtskenntnis stellt indessen kein entschuldbares Versäumnis dar. Dies gilt umso mehr, als Art. 206 Abs. 2 SchKG explizit zu entnehmen ist, dass neue Betreibungen für nach der Konkurseröffnung entstandene Forderungen zulässig sind. Die Fortsetzung dieser neuen Betreibungen hat mittels Pfändung oder Pfandverwertung zu erfolgen. Somit ist nicht erstellt, dass der Gesuchsteller unverschuldet im Sinne von Lehre und Rechtsprechung davon abgehalten worden sei, rechtzeitig – sei dies mündlich oder schriftlich – Rechtsvorschlag zu erheben. Folglich sind vorliegend die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht gegeben. Somit müsste das Gesuch abgewiesen werden, würde darauf eingetreten.
E. 5 Zu Handen des Gesuchstellers wird darauf hingewiesen, dass auch nach Verstreichen der Rechtsvorschlagsfrist die Möglichkeit besteht, den allfälligen Nichtbestand der Forderung im Rahmen der Klagen nach Art. 85 ff. SchKG feststellen zu lassen.
E. 6 / 7
E. 7 / 7 wird erkannt:
Dispositiv
- Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Verfahrens von CHF 100.00 gehen zu Lasten von A._____.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 22. Juli 2026 mitgeteilt am 31. Juli 2026 Referenz SBK 26 66 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitz Streit, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Gesuchsteller Gegenstand Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist Anfechtungsobj. Zahlungsbefehl Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden vom 21. April 2026, zugestellt am 22. April 2026
2 / 7 Sachverhalt A. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden (nachfolgend: Betreibungsamt Imboden) stellte A._____ nach einem vorgängigen Betreibungsbegehren des B._____ am 21. April 2026 einen Zahlungsbefehl über insgesamt CHF 3'006.10 zzgl. Zins zu 4% seit 18. April 2026 aus (Betreibung Nr. Z1._____). B. Am 22. April 2026 wurde der Zahlungsbefehl der Lebensgefährtin des Schuldners, C._____, in der gemeinsamen Wohnung zugestellt. C. Nachdem die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags am 4. Mai 2026 unbenutzt abgelaufen war und seitens des Gläubigers das Fortsetzungsbegehren gestellt worden war, erliess das Betreibungsamt Imboden am 26. Mai 2026 eine Pfändungsankündigung und lud A._____ am 9. Juni 2026 ein letztes Mal zur Pfändungseinvernahme vor. D. Mit Eingabe vom 12. Juni 2026 (Poststempel), eingegangen am 15. Juni 2026, ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) das Obergericht des Kantons Graubünden um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. E. Das Betreibungsamt Imboden reichte mit Eingabe vom 18. Juni 2026 (Poststempel), eingegangen am 22. Juni 2026, die Verfahrensakten ein. F. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in den Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Verfahren ist spruchreif.
3 / 7 Erwägungen 1. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann nach Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Im Kanton Graubünden amtet das Obergericht nach Art. 13 SchKG in Verbindung mit Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 11 Abs. 1 OGV; BR 173.010). Das Gesuch ist schriftlich und begründet (Art. 33 Abs. 4 SchKG; Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und innert der gleichen Frist wie der versäumten Rechtshandlung, somit innert 10 Tagen seit Wegfall des unverschuldeten Hindernisses, einzureichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachzuholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). 2. Soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, richtet sich gemäss Art. 10 EGzSchKG das vorliegende Verfahren nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100). Art. 33 SchKG macht keine Vorgaben zum Verfahren. Es handelt sich vorliegend jedoch nicht um ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG, weshalb die entsprechenden Bestimmungen nicht unbesehen übernommen werden können. Derweil gelangt der Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht zur Anwendung. Die zuständige Behörde ist in Bezug auf die Prüfung des Gesuchs um Wiederherstellung befugt, auf die vom Gesuchsteller vorgebrachten Gründe abzustellen. 3.1. Will ein Betriebener Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies innert zehn Tagen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Das Gesuch um Wiederherstellung einer Rechtsvorschlagsfrist kann gestellt werden, wenn der Betriebene durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist beträgt zehn Tage ab Wegfall des Hindernisses (Art. 33 Abs. 4 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 SchKG). 3.2. Im vorliegenden Verfahren wurde der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. Z1._____ der Lebensgefährtin des Gesuchstellers, C._____, am Mittwoch,
22. April 2026, rechtsgültig durch die Post zugestellt. Aus den Akten geht hervor, dass das Betreibungsamt Imboden am 26. Mai 2026 im Verfahren eine Pfändungsankündigung erliess und dem Gesuchsteller zustellte. Darin war der
4 / 7 Pfändungsvollzug für den 2. Juni 2026 am Schalter des Betreibungsamtes vorgesehen. Die letzte Vorladung zur Pfändungseinvernahme datiert vom 9. Juni 2026 (act. E.1). Dass der Gesuchsteller den Zahlungsbefehl oder die Pfändungsankündigung nicht erhalten hätte, wird von ihm nicht behauptet. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsvorschlagsfrist am 23. April 2026 zu laufen begann. Da das Ende der Rechtsvorschlagsfrist auf den Samstag, 2. Mai 2026, fiel, endete die Rechtsvorschlagsfrist somit erst am nächsten Werktag, dem Montag, 4. Mai 2026 (Art. 74 Abs. 1 SchKG, Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 ZPO). Der Gesuchsteller unterliess es unbestrittenermassen, gegen den Zahlungsbefehl vom 21. April 2026, zugestellt am 22. April 2026, Rechtsvorschlag zu erheben. Die anwendbare, ursprüngliche Frist für den Rechtvorschlag ist damit abgelaufen. 4.1. Für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist sind zwei Tatbestandsvoraussetzungen erforderlich. Zum einen muss die anwendbare, ursprüngliche Frist abgelaufen sein. Zum anderen muss das Fristversäumnis ursächlich darauf zurückzuführen sein, dass der Verfahrensbeteiligte (bzw. sein Vertreter) infolge eines unverschuldeten Hindernisses ausserstande war, innert Frist zu handeln (BAERISWYL/MILANI/SCHMID, a.a.O. Art. 33 N. 44). Da die Wiederherstellung einer Frist an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hindernisses geknüpft ist, ist ein Wiederherstellungsgesuch nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Als unverschuldet gelten alle Umstände, welche es einem gewissenhaften Verfahrensbeteiligten verunmöglicht hätten, innert Frist zu handeln (Urteile des Bundesgerichts 5A_149/2013 und 5A_150/2013 vom 10. Juni 2013 E. 5.1.). Die Voraussetzungen sind gemäss Rechtsprechung sehr restriktiv zu handhaben. Eine Fristwiederherstellung wird nur dann gewährt, wenn es dem Schuldner während der gesamten Frist unmöglich war, selber zu handeln oder einen Vertreter zu bestellen (NORDMANN/ONEYSER, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, 3. Aufl., 2021, Art. 33 N. 12 m.w.H). 4.2. Obwohl in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen ist, ob ein unverschuldetes Hindernis für das entsprechende Fristversäumnis verantwortlich war, können aufgrund der Rechtsprechung Kriterien gebildet werden, die auf das Vorhandensein eines unverschuldeten Hindernisses schliessen lassen. Demnach liegt insbesondere bei temporärer Urteilsunfähigkeit, plötzlicher schwerer Krankheit, Unfall, Militär, Verlust eines nahen Angehörigen sowie bei nicht leicht erkennbarer falscher Behördenauskunft und Übermittlungsfehlern ein unverschuldetes Hindernis i.S.v. Art. 33 Abs. 4 SchKG vor. Kein absolut
5 / 7 unverschuldetes Hindernis ist demgegenüber bei mangelnder Rechtskenntnis, bei Arbeitsüberlastung, bei dauernder Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, bei fehlerhafter Fristberechnung, bei kurzfristiger Abwesenheit oder Erkrankung oder bei depressiver Verstimmung gegeben (vgl. NORDMANN/ONEYSER, a.a.O., Art. 33 N. 12 m.w.H.). 4.3. Der Betriebene muss in seinem Gesuch in begründeter Weise dartun, dass unverschuldete Umstände es ihm unmöglich machten, den Rechtsvorschlag binnen der gesetzlichen Bestreitungsfrist zu erklären. Die unverschuldete Verhinderung muss jedoch nicht strikt nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_87/2018 vom 21. September 2018 E. 3.1.). 4.4. Der Gesuchsteller bringt dazu vor, er habe die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags versäumt, da er davon ausgegangen sei, dass die Forderung des B._____ nicht gesondert betrieben werde, sondern bereits Gegenstand der Konkursmasse/des Konkursverfahrens sei. Er habe aufgrund dieses Irrtums innert der gesetzlichen Frist keinen Rechtsvorschlag erhoben. Sobald ihm jedoch bewusst geworden sei, dass die Forderung weiterhin mittels Betreibung geltend gemacht werde, habe er unverzüglich gehandelt (zum Ganzen: act. A.1). Eine fehlerhafte Rechtskenntnis stellt indessen kein entschuldbares Versäumnis dar. Dies gilt umso mehr, als Art. 206 Abs. 2 SchKG explizit zu entnehmen ist, dass neue Betreibungen für nach der Konkurseröffnung entstandene Forderungen zulässig sind. Die Fortsetzung dieser neuen Betreibungen hat mittels Pfändung oder Pfandverwertung zu erfolgen. Somit ist nicht erstellt, dass der Gesuchsteller unverschuldet im Sinne von Lehre und Rechtsprechung davon abgehalten worden sei, rechtzeitig – sei dies mündlich oder schriftlich – Rechtsvorschlag zu erheben. Folglich sind vorliegend die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht gegeben. Somit müsste das Gesuch abgewiesen werden, würde darauf eingetreten. 5. Zu Handen des Gesuchstellers wird darauf hingewiesen, dass auch nach Verstreichen der Rechtsvorschlagsfrist die Möglichkeit besteht, den allfälligen Nichtbestand der Forderung im Rahmen der Klagen nach Art. 85 ff. SchKG feststellen zu lassen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten in Höhe von CHF 100.00 zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 19 EGzSchKG i.V.m. Art. 48 GebVSchKG [SR 281.35]).
6 / 7 7. Der vorliegende Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz, da das Gesuch offensichtlich unbegründet ist (Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]).
7 / 7 wird erkannt: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 100.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]